Nachzuchtbeurteilungen
Die Meldegebühren betragen 15,00 €
Datum | Ort | LG | Meldestelle | MS | Richter |
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Erklärung zur Nachzuchtbeurteilung:
Ziel
Systematische Erfassung möglichst vieler Hunde zur Erkennung des Phänotyps, sowie zur züchterischen Einschätzung der Verpaarung.
Inhalt
Bewertung des Phänotyps und des Verhaltens von Hunden im Alter zwischen 8 und 24 Monaten, Beratung der Besitzer und Information der Züchter.
Bewertung
Auf einem speziellen Exterieur- Bogen werden die Körpermerkmale eingetragen, auf einem zweiten Blatt wird ein verhalten und Nachzuchtbeurteilungs- Protokoll verfasst. Die Daten Erfassung erfolgt mit einem EDV Programm (modifiziertes Kördat).
Protokolleintragungen
1. Verhalten
Spezielle Übungen werden nicht durchgeführt. Der Zuchtrichter beobachtet das Verhalten der Hunde auf dem Gelände und gegenüber Personen.
2. Exterieur/Anatomie
Aussagen zur Anatomie und zum Bewegungsablauf beziehen sich auf das jeweilige Alter des Hundes.
Organisation
Veranstaltungen im Rahmen der normalen Arbeit der Landes und Bezirksgruppen an Wochenenden od. in Verbindung mit LG od. BG- Ausstellungen am jeweils anderen Tag
Durchführungsbestimmungen:
Meldezahl mindestens 10 Hunde
Meldung
3 Monate vor der Veranstaltung mit Richterbenennung an den Zuchtleiter
Die Bestätigung der Veranstaltung und des Richters erfolgt durch den Zuchtleiter
Meldeschluss
2 Wochen vor der Veranstaltung
Meldegebühr
15,00 €
Die Beratung und Bewertung erfolgt grundsätzlich durch einen in der Nähe wohnenden Körmeister. Die Zuchtwarte der Landesgruppen werden aktiv in die Durchführung der Nachzuchtbeurteilung einbezogen.
Es ist anzustreben, dass die Elterntiere anwesend sind. Ist dies nicht möglich, sind die Körprotokolle der Elterntiere vorzulegen.
Protokoll-Verteiler
Besitzer
Züchter
Zuchtbuchamt
Zuchtrichter
Zuchtleiter
Hauptzuchtwart
Alle Hunde müssen nachweislich mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein. Im Falle einer Erstimpfung muss der Hund zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 3 Monate alt gewesen sein und die Impfung zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 21 Tage zurückliegen.
Die Tollwutschutzimpfung ist, vom Tag der Impfung an, 12 Monate gültig. Wenn eine längere Gültigkeit geltend gemacht werden soll, muss dies durch Eintragung der Gültigkeit im Impfausweis bzw. im EU-Heimtierpass im Feld „Gültig bis“ nachgewiesen werden. Wenn bei einem gegen Tollwut geimpften Hund vor Beendigung der Gültigkeit der bestehenden Impfung die Nachimpfung gegen Tollwut erfolgt, so entfällt die sogenannte 3-Wochen-Frist.
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