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Als Downloaddatei
Zuchtordnung
Deutscher Club für Leonberger Hunde e.V.
Inhaltsangabe
1 Vorbemerkungen
2 Zuchtrecht
3 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
4 Zucht
5 Zwingernamen, Zwingernamenschutz
6 Deckakt
7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
8 Zuchtbuch
9 Ahnentafel
10 Verstöße
11 Einsprüche
12 Schlussbestimmungen
DCLH - Mindestanforderungen an die Haltung
von Hunden
Zuchtordnung
Deutscher Club für Leonberger Hunde e.V.
§ 1 Vorbemerkungen
Die wichtigste und erste Voraussetzung für ordnungsgemäßes
Züchten im " Deutschen Club für Leonberger Hunde e.V. " ( nachfolgend DCLH
genannt ) ist die Reinzucht des Leonberger Hundes hinsichtlich seines äußeren
Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie die Erhaltung und Förderung
seiner Leistungseigenschaften nach dem bei der FCI niedergelegten Standard Nr.
145 .
Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom DCLH erfasst, bewertet,
veröffentlicht und planmäßig züchterisch bekämpft. Als erbgesund gilt ein
Zuchthund der Rasse Leonberger dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und
rassetypisches Wesen vererbt , nicht aber abweichend davon erhebliche erbliche
Defekte , die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen
würden. Die Zuchtordnung des DCLH, das internationale Zuchtreglement der FCI und
die Zuchtordnung des VDH sind für alle Mitglieder des DCLH verbindlich und
dulden grundsätzlich keine Ausnahme.
§ 2 Zuchtrecht
2.1 Züchter
Als Züchter gelten der / die Eigentümer oder Mieter einer Hündin zur Zeit
des Belegens, jedoch nur dann , wenn er sie während des Belegens , der
Trächtigkeit und während der ersten 56 Lebenstage der Welpen den tatsächlichen
Gewahrsam der Zuchthündin und der Welpen hat. Als alleiniger Eigentümer gilt
auch eine Zwingergemeinschaft, bei der die Partner eine gemeinsame Zuchtadresse
hat / haben.
Gewahrsam im Sinne dieser Zuchtordnung ist die tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere, die eine ständige unmittelbare Nähe des
Gewahrsinhabers mit der Möglichkeit der ständigen Beaufsichtigung, Kontrolle,
Überwachung, Versorgung und Pflege der Tiere voraussetzt. Auf die tatsächlichen
Eigentumsverhältnisse kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gewahrsam kann
auch von einer fachlich geeigneten Person des Vertrauens ausgeübt werden.
2.2 Mieten von
Hündinnen zu Zuchtzwecken
Das Mieten von
Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme und für einen Züchter nur einmal pro
Kalenderjahr möglich. Für den Zuchteinsatz muss eine zwingende Notwendigkeit zur
Erhaltung und Verbesserung der Rasse vorliegen. Es bedarf der vorherigen
Zustimmung des Zuchtausschusses. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Dem
Zuchtleiter ist vor dem Deckakt rechtzeitig ein schriftlicher Vertrag über das
Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Die Hündin muss ab dem 1.Decktag bis zum 56.
Lebenstag der Welpen in Gewahrsam (§ 2.1) des Mieters sein. Dieses wird auf
Kosten des Zwingereigentümers von einem Zuchtwart überprüft und protokolliert.
Scheinkäufe gelten als kommerzieller Hundehandel. Für die Genehmigung einer
Zuchtmiete werden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung erhoben, die übrigen
Zuchtgebühren verdoppeln sich.
2.3 Verkauf von
belegten Hündinnen
Der Import, Kauf und Verkauf einer trächtigen oder belegten Hündin bedarf neben
der Zuchtrechtsübertragung der Zustimmung des Zuchtausschusses. Der neue
Eigentümer gilt dann als Züchter. Der Eigentumswechsel ist dem Zuchtbuchamt
mitzuteilen.
§3 Zuchtberatung und
Zuchtkontrolle
Zuchtleiter und
Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des DCLH zur Beratung in
Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die
Einhaltung der Zuchtordnung.
3.1 Zuchtleitung
Der Zuchtleiter muss mindestens die an Zuchtwarte und/oder Zuchtrichter
gestellten Anforderungen erfüllen.
Er ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und
verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren,
zu bewerten, und, wenn erforderlich, deren Bekämpfung zu veranlassen.
Er kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen. Der
Zuchtleiter ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die
kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte und Züchter
auf dem neuesten Stand zu halten.
3.2. Zuchtwarte
Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in
Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der
Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In der Regel ist dies die
Landesgruppe.
Zuchtwartanwärter werden von den Vorständen der Landesgruppen dem Zuchtleiter
vorgeschlagen. Weiteres regelt die Zuchtwarteordnung des DCLH.
§ 4 Zucht
4.1 Zuchtvoraussetzungen
4.1.1 Allgemeines
Es darf nur mit reinrassigen, rassetypischen, gesunden und wesensfesten
Leonbergern gezüchtet werden, die DCLH / FCI- anerkannte Ahnentafeln haben.
Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen sind:
a) internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter
b) gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Zuchttiere
c) Nachweis der Zuchttauglichkeit von Rüde und Hündin anhand
einer gültigen Körung ( Bedingungen siehe Körordnung ) und eines körtauglichen
HD-Befundes mit folgenden Maßgaben:
Das Röntgen auf Hüftgelenksdysplasie ( HD ) erfolgt frühestens im
18.Lebensmonat.
Der Hund muss ausreichend sediert sein. Es ist eine Aufnahme in
gestreckter Haltung anzufertigen und vom Tierarzt an die vom DCLH
benannte Auswertungsstelle zu schicken. Ein Obergutachten bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Zuchtleiters. Hierzu werden von einer
Universitätstierklinik Neuaufnahmen in gestreckter und gebeugter Lagerung
angefertigt und von dieser an den durch den DCLH benannten Obergutachter
geschickt. Dessen Gutachten ist endgültig und unanfechtbar.
Die Gebühren für die Genehmigung der Anfertigung eines Obergutachtens trägt der
Eigentümer.
HD-Stufen und mögliche Zuchtverwendung :
HD A 1/2 ( HD- frei )
-uneingeschränkt zur Zucht zugelassen
HD B 1/2 ( HD-Verdacht )
-Verpaarung mit Partnern HD-A 1/A2 und HD B 1 / B2
HD C 1 ( HD - leicht )
- nicht zur Zucht zugelassen
HD C 2 ( HD - leicht )
- nicht zur Zucht zugelassen
HD-D ( HD - mittel )
- nicht zur Zucht zugelassen
HD-E ( HD - schwer )
- nicht zur Zucht zugelassen
d) Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 ,
Abs. 1 , Nr.3a ( in der Regel erforderlich laut " Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes " vom 25.05.1998
bei der Haltung von 3 und mehr Zuchthündinnen und von 3 oder mehr Würfen pro
Jahr )
e) sehr gute , dem Leonberger Hund angemessene
Haltungsbedingungen für alle vom
Züchter gehaltenen Hunde Die gesetzlichen Mindestbedingungen können für Züchter
unseres Clubs nicht ausreichend sein , sie werden von DCLH -Anforderungen
ergänzt . Die Zuchtstätte selbst muss für die Aufzucht eines gesunden
Leonberger-Nachwuchses geeignet sein, d.h. vor allem sauber und geräumig, der
Schlafteil muss trocken und zugfrei sein. Bei heranwachsenden Welpen muss die
Hündin die Möglichkeit haben, sich vom Wurf zurückziehen zu können. Strom- und
Wasseranschluss müssen in erreichbarer Nähe sein. Genügender Freiraum ist
unabdingbare Voraussetzung.
f) Erstzüchter und
Deckrüdenbesitzer müssen vor dem ersten Deckakt mindestens 2 Jahre,
Deckrüdenbesitzer mindestens 2 Jahre Mitglied im DCLH sein und ein Seminar für
Erstzüchter und Deckrüdenbesitzer des DCLH absolviert haben. Weiterhin ist vor
dem ersten Deckakt eine Zwingerabnahme vom Zuchtwart durchzuführen. Er hat auf
dem entsprechenden Vordruck " Zwingerabnahmeprotokoll " zu bestätigen, dass sehr
gute, für Leonberger Hunde angemessene Aufzucht - Bedingungen gewährleistet sind
.Vor der Zwingerabnahme muss der nationale / internationale Zwingernamensschutz
erteilt worden sein. Die Kosten der Zwingerabnahme und des Zwingernamensschutzes
regelt die Gebührenordnung. Bestehende Zuchtstätten müssen ebenso den
vorgenannten Anforderungen entsprechen und sind vom Zuchtwart bei der nächsten
Wurfabnahme zu bestätigen. Beim Wohnungswechsel des Inhabers der Zuchtstätte
wird vom Zuchtwart bei der nächsten Wurfabnahme ein Zwingerabnahmeprotokoll
erstellt.
Zwingerabnahmen von bestehenden Zuchtstätten sind gebührenfrei, sofern sie
anlässlich von Wurfabnahmen erfolgen und Beanstandungen des Zuchtwarts keine
Nachkontrollen erforderlich machen. Kosten von Nachkontrollen regelt die
Gebührenordnung des DCLH.
Verbesserungsvorschlägen und Anordnungen des Zuchtwarts im Rahmen der
Zuchtordnung sind in jedem Fall Folge zu leisten.
g) LPN1-Befunde und mögliche Zuchtverwendung:
LPN1 N/N ( frei )
-
zur Zucht uneingeschränkt einsetzbar
LPN1 D/N
-
zur Zucht nur mit N/N einsetzbar
LPN1 D/D
-
zur Zucht nicht zugelassen
4.1.2. Zuchtzulassung
Zur Zucht sind nur Hunde mit gültiger Körung, zuchttauglichem HD-Befund und
zuchttauglichem LPN1 – Gentestergebnis zugelassen, was auch für Auslandseinsätze
gilt.
Bei Zuchttieren mit M3-Verlust muss der Zuchtpartner ein vollständiges Gebiss
haben. Zuchtrüden mit fehlendem M3 dürfen im Jahr maximal dreimal erfolgreich
zum Deckeinsatz kommen.
Auf Ausstellungen festgestellter M3-Verlust bei Zuchttieren wird über Computer
erfasst und im Deckrüdenverzeichnis aufgenommen. Ausführungen zu den für die
Zuchtzulassung erforderlichen Formwerten und Leistungsnachweisen macht die
Körordnung, die als Anhang Bestandteil dieser Zuchtordnung ist. Die Körung kann
nur von vom Vorstand des DCLH ernannten Körmeistern erteilt oder verweigert
werden, die im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichterausweises für Leonberger
Hunde sind.
4.1.3 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Das Mindestalter für einen Zuchteinsatz ist bei Rüden und Hündinnen die
Vollendung des 20. Lebensmonats beim ersten Deckakt. Für Hündinnen endet die
Zuchtzulassung mit Vollendung des 8. Lebensjahres ( 1.Decktag ), für Rüden mit
Vollendung des 10.Lebensjahres ( 1.Decktag ). Ausnahmen sind in keinem Fall
zugelassen.
4.1.4 Wurfstärke / Häufigkeit der Zuchtverwendung
Eine generelle Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes
nicht zu vereinbaren.
Es ist nur ein Wurf pro Hündin im Kalenderjahr zulässig. Zwischen dem letzten
Wurf und dem nächsten Belegen der Hündin müssen zwischen Wurftag und 1. Decktag
mindestens liegen:
a) bei bis einschließlich 8 großgezogenen Welpen 10 Monate, auch wenn ein
kompletter Wurf verendet oder nur aus Totgeburten besteht;
b) bei mehr als 8 großgezogenen Welpen 14 Monate Auch bei Ammen- und oder
Flaschenaufzucht bleiben diese Wurfpausen für die Mutterhündin bestehen.
c) Die Wurfpause nach einem Kaiserschnitt beträgt 14 Monate. Nach 2
Kaiserschnitten einer Hündin erlischt die Zuchttauglichkeit.
4.1.5 Inzestzucht
Paarungen von Verwandten 1. Grades sind nur nach vorheriger Genehmigung des
Zuchtausschusses gestattet. Verwandte 1. Grades sind Mutter / Sohn, Vater /
Tochter und Wurfgeschwister, aber auch Hunde aus vorigen und späteren Würfen
derselben Eltern.
4.1.6 Körtermine und
Meldezahlen
Der DCLH bietet jährlich über seine Landesgruppen Körtermine an. Die Mindest-
und Maximalmeldezahl regelt der Vorstand.
4.2 Verwendung von
Auslandsrüden
Der Einsatz von Auslandsrüden ist rechtzeitig beim Zuchtleiter zu beantragen.
Bei Paarungen mit ausländischen Zuchtrüden muss deren Zuchttauglichkeit den
Mindestvoraussetzungen des DCLH entsprechen , insbesondere müssen dem
Zuchtbuchamt mit dem Wurfeintragungsantrag die FCI-anerkannte Ahnentafel
und Bescheinigungen über die Vollzahnigkeit , 3 Ausstellungsbewertungen (mit
mindestens den Prädikaten "Sehr Gut" ) und die Zuchtzulassung des Heimatlandes
vorgelegt werden. Der HD-Befund des Heimatlandes wird anerkannt, sofern er den
FCI-Richtlinien entspricht und auf dem Gutachten ein entsprechender Vermerk
gemacht ist. Die Zuchtverwendung hinsichtlich des HD-Grades ist analog den
Bestimmungen des DCLH anzuwenden. Alle vorgelegten Dokumente müssen ins Deutsche
übersetzt und den Kopien beigelegt sein.
Ausländische Rüden,
die auf der Deckrüdenliste DCLH stehen und deren Eigentümer Mitglied im DCLH
sind, werden deutschen Deckrüden gleichgesetzt.
§ 5 Zwingernamen,
Zwingerschutz
5.1 Bedeutung
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Der DCLH ( Zuchtbuchamt ) schützt auf
Antrag für seine Mitglieder einen Zwingernamen für die Leonbergerzucht auf die
Dauer ihrer Mitgliedschaft.
Der Antrag soll 3 Namen enthalten, von denen der gewünschte an erster Stelle
steht. Der zweite oder dritte Name wird gewählt, wenn der / die andere(n)
bereits vergeben oder unzulässig ist / sind.
Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für Leonberger
Hunde vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zum streng persönlichen
Gebrauch zugeteilt. Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind,
können nur für Hunde eingetragen werden, die der Kontrolle des DCLH unterliegen.
Der Zwingername darf maximal 25 Buchstaben enthalten.
5.2 Erlöschen und Übertragen des Zwingernamens
Der Zwingerschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern nicht ein Erbe die
Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt, die Berechtigung nachweist und
Mitglied des DCLH ist / wird.
Ein Zwingername kann auf Antrag bereits zu Lebzeiten des Namensinhabers auf
einen Erben übertragen werden. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem
Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Innerhalb dieser Frist kann
ein Erbe die Namensübertragung nach den vorgenannten Voraussetzungen beantragen.
Außerdem erlischt der Zwingername bei Austritt oder Ausschluss des
Namensinhabers aus dem DCLH. Auch in diesem Fall wird der Zwingername innerhalb
von 10 Jahren nach dem Wirksamwerden des Austrittes / Ausschlusses nicht wieder
vergeben. Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur innerhalb des DCLH
national oder international geschützt werden. Voraussetzung ist die gemeinsame
Zuchtadresse innerhalb des Wirkungsgebietes des DCLH. Bei Auflösung von
Zwingergemeinschaften kann nur einer der ursprünglichen Inhaber den Zwingernamen
weiterführen. Bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse darf unter diesem Namen
nicht gezüchtet werden, dies ist dem Zuchtbuchamt mitzuteilen.
5.3 Geltung des Zwingernamens
Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten
Zwingernamens, ausschließlich Leonberger Hunde im DCLH zu züchten und nur in
dessen Zuchtbuch einzutragen. Züchtet er auch andere Rassehunde, ist er
verpflichtet, diese bei einem diese Hunderasse betreuenden VDH-Mitgliedsverein
eintragen zu lassen. Die Zucht von nicht vom VDH betreuten Rassen ist verboten
und kann unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen ( Vereinsstrafen ) mit
Zuchtverbot belegt werden.
§ 6 Deckakt
6.1Allgemeines
Zuchthündinnen- und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, sich vor dem Deckakt zu
überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere die Zuchtvoraussetzungen des DCLH
erfüllen. Darüber hinaus sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Züchter
eingehend in den Regeln der Dachverbände VDH und FCI beschrieben und gelten
unmittelbar. Die Züchter sind verpflichtet, sich über alle Bestimmungen und ihre
Fortgeltung oder Änderung selbstständig zu unterrichten. Deckrüdenbesitzer haben
sich grundsätzlich ebenfalls an alle Vorschriften dieser Ordnung zu halten. Die
Festsetzung der Deckgebühren und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit
zwischen Hündinnen- und Rüdenbesitzer. Um Differenzen zu vermeiden, werden
schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
6.2
Pflichten des Deckrüdenbesitzers
6.2.1 Deckbuch
Jeder Besitzer eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Art und Umfang der
Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch, Abt. Deckrüden, Teil 2, ersichtlich.
Wird das Zwingerbuch des VDH nicht benutzt , sind folgende Angaben erforderlich:
Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündinnen, Zu- und Abgänge mit Angabe von
Wurftag , Zuchtbuchnummer und Tätowiernummer und Haarfarbe, Körung, HD-Grad,
Leistungskennzeichen, Name und Anschrift der Rüden- und Hündinnenbesitzer ,
deren Hunde an einem Deckakt beteiligt waren, Decktage, Wurfergebnisse.
Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten und kann jederzeit vom
Zuchtwart oder Zuchtleiter eingesehen werden.
6.2.2. Beschränkung
des Deckeinsatzes Der Deckeinsatz eines
zuchttauglichen Rüden wird auf 7 erfolgreiche Einsätze im Wirkungsbereich
des DCLH im Kalenderjahr beschränkt.
6.2.3 Deckmeldung
Die Besitzer des Rüden und der Hündin bescheinigen auf dem Formblatt "
Deckanzeige und Deckbescheinigung " den Deckakt. Der Deckrüdenbesitzer sendet
das Formblatt vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von 8 Tagen
nach dem 1. Deckakt an das Zuchtbuchamt. Jeder Deckakt ist dem Zuchtbuchamt zu
melden. Der Deckakt wird im offiziellen Vereinsorgan des DCLH veröffentlicht.
Die Deckgebühren gemäß Gebührenordnung des DCLH sind vom Rüdenbesitzer sofort
nach Rechnungslegung zu zahlen, auch in dem Fall, dass die Hündin leer geblieben
ist.
6.2.4 Künstliche Besamung / Gewinnung des Spermas
Künstliche Besamung ist in Ausnahmefällen zur Verbesserung der Rasse möglich.
Die künstliche Besamung der Hündin wie auch die Gewinnung- und Verwendung des
Spermas des Rüden zum Zweck der Zucht bedarf der Genehmigung durch den
Zuchtausschuss. Für das Verfahren gilt Punkt 12 des Zuchtreglements der FCI. Die
danach erforderlichen Atteste sind an den Zuchtleiter zu senden.
Grundvoraussetzung für eine künstliche Besamung ist in jedem Fall, dass die
Hündin wie auch der Rüde bereits mindestens einmal auf natürliche Weise gedeckt
haben und danach einen normal großen Wurf hatten.
6.3 Pflichten des Zuchthündinnenbesitzers
6.3.1 Zwingerbuch
Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen. Es sind Eintragungen
wie unter § 6.2.1 beschrieben vorzunehmen. Außerdem müssen im Zwingerbuch alle
Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens des Zwingers dokumentiert werden. Der
Zuchtwart zeichnet die Eintragungen im Zwingerbuch bei der Wurfabnahme ab.
Zuchtwarte und Zuchtleiter haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch
einzusehen.
§ 7 Zuchtkontrollen
und Wurfabnahmen
7.1 Alle Würfe müssen dem Zuchtbuchamt des DCLH unverzüglich
,
spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Wurftag , mit dem Formblatt "
Wurfmeldung " mitgeteilt werden. Ebenfalls ist der zuständige Zuchtwart
innerhalb von 3 Tagen zu informieren. Eine Veröffentlichung erfolgt in der
nächstmöglichen Ausgabe der offiziellen Vereinsmitteilungen.
7.2 Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer
Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb
einer Woche nach dem Wurftag bzw. das Leerbleiben der Hündin nach dem
errechneten Wurftermin formlos mitzuteilen.
7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch / Register
Die Züchter des DCLH sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden.
Dazu sind innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der Welpen der vollständig
ausgefüllte und unterschriebene Vordruck " Wurfeintragungsantrag " und die
Originalahnentafel der Mutterhündin an das Zuchtbuchamt zu schicken. Das
Zuchtbuchamt schickt dem Züchter den Wurfeintragungsantrag mit den
Zuchtbuchnummern zurück. Der Wurfeintragungsantrag mit den zugeteilten
Zuchtbuchnummern wird dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme zur Kontrolle vorgelegt,
dieser zeichnet die Vordrucke ab. In das Zuchtbuch werden alle Hunde, die die
Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen, eingetragen. Hunde mit Fehlfarben
und anderen zuchtausschließenden Fehlern erhalten eine Ahnentafel mit dem
Stempel „ Zur Zucht nicht zugelassen“. Dies ist in das Zuchtbuch aufzunehmen.
Würfe , bei denen die Zuchtvoraussetzungen nicht vorlagen , erhalten eine
Ahnentafel mit dem Stempel „Zur Zucht nicht zugelassen " , vorausgesetzt , dass
beide Elterntiere in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind.
Würfen aus nicht zulässigen Verpaarungen ( z.B. Nichteinhaltung von Wurfpausen ,
fehlende Körung eines Zuchtpartners - sofern diese nachgeholt werden konnte )
können frühestens nach Ablauf eines Jahres auf Kosten des Züchters ordentliche
Ahnentafeln ausgestellt werden. Dazu muss vom Züchter ein begründeter
schriftlicher Antrag an das Zuchtbuchamt des DCLH gestellt werden, der
Zuchtausschuss entscheidet über den Antrag. In begründeten Einzelfällen kann
auch der Besitzer den Antrag stellen. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen,
die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen ( alle Buchstaben des deutschen
Alphabetes, ausgenommen Umlaute, fortlaufend ). Eingetragen werden zuerst die
Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Namen der Hunde der
verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muss mit dem
Buchstaben " A " beginnen. Vornamen dürfen maximal 17 Buchstaben lang sein.
7.4 Allgemeine Pflichten des Züchters
Der Züchter ist verpflichtet , die Mutterhündin und die Welpen sowie alle
anderen in seinem Gewahrsam befindlichen Hunde in bestem Ernährungszustand zu
halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen. Im Übrigen
wird auf § 4.1.1 verwiesen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrmals,
mindestens jedoch dreimal zu entwurmen. Für alle Welpen hat der Züchter durch
einen internationalen, vollständig ausgefüllten Impfpass zur Wurfabnahme den
Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen. Zur
Grundimmunisierung gehören mindestens die Impfung gegen Staupe, Hepatitis ,
Leptospirose und Parvovirose.Vor dem 56.Lebenstag ( vollendete 8. Lebenswoche )
dürfen die Welpen nicht abgegeben werden. Eine Veräußerung und / oder Abgabe zur
Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und
wird mit dem Ausschluss aus dem DCLH geahndet. Um die Einbindung der
Welpenkäufer in das Clubgeschehen und eine optimale Betreuung der Hunde zu
gewährleisten, müssen die Züchter nach Abgabe der Hunde alle Adressen der Käufer
dem Zuchtbuchamt und den zuständigen Landesgruppen mitteilen. Der Züchter hat
unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die Welpen in verantwortungsbewusste Hände
kommen.
7.5 Wurfabnahme
Würfe werden vom Zuchtwart auf Wunsch und Kosten des Züchters einmal kurz nach
der Geburt besichtigt. Bei Erstzüchtern ist diese Besichtigung Pflicht .Die
Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der 8. Lebenswoche
vorgenommen. Die Impfbescheinigung kann auch später beim Zuchtbuchamt vorgelegt
werden , jedoch erfolgt ohne Impfnachweis keine Ausgabe der Ahnentafeln. Dem
Zuchtwart sind folgende Unterlagen vorzulegen :
- bei Erstzüchtern Teilnahme am Erstzüchterseminar
-Zwingerbuch
-Zwingerabnahmeprotokoll
-Zwingernamensschutz
-Körnachweis der Elterntiere
-Gewichtstabelle
-Nachweis der vorgenommenen Entwurmung
-Nachweis der vorgenommenen Impfungen ( Impfpässe )
-Aufzucht- und Pflegeanleitung für den Welpenkäufer.
Der Zuchtwart muss sich bei der Wurfabnahme auch vom Zustand der Mutterhündin,
der Zuchtstätte und der übrigen gehaltenen Hunden überzeugen. Sind Mängel
sichtbar, berät der Zuchtwart den Züchter und wiederholt seinen Besuch auf
Kosten des Züchters. Tritt keine Änderung ein, verständigt der Zuchtwart den
Hauptzuchtwart, der in Verbindung mit dem Zuchtleiter die entsprechenden
Maßnahmen trifft. Die Kosten des Besuches des Zuchtwartes, des Hauptzuchtwartes
und / oder des Zuchtleiters trägt der Züchter gemäß Gebührenordnung des DCLH.
Alle Abnahmen bei Zuchtwarten werden vom Hauptzuchtwart oder vom Zuchtleiter
durchgeführt, die jedoch auch an andere Zuchtwarte delegieren können. Auf keinen
Fall haben Züchter oder Zuchtwarte Anspruch auf den Besuch eines bestimmten
Zuchtwarts, in der Regel wird es der örtlich nächstgelegene sein.
Die Welpen müssen zur
Wurfabnahme durch einen Chip gekennzeichnet sein. Die Transponder-Imlantation
erfolgt an der linken Halsseite und wird vom Tierarzt vorgenommen. Zum
jeweiligen Transponder müssen mindestens 5 Klebeetiketten mit der entsprechenden
Transponder-Nummer vorliegen, und zwar für den Wurfeintragungsantrag, für den
Impfausweis, 2 Exemplare für das Zuchtbuchamt (Ahnentafel, Zahnkarte ) und 1
Etikett für das Haustierzentralregister( TASSO). Der Züchter ist verpflichtet,
ein Chip-Lesegerät zu besitzen. Sollte der Transponder nach Abgabe des
Welpen nicht mehr lesbar sein, muss vor erneuter Transponder-Implantation und
vor der Änderung beim Zuchtbuchamt eine DNA-Untersuchung erfolgen. Der Zuchtwart
fertigt über die Wurfabnahme ein Protokoll an, in dem alle wesentlichen Angaben
zum Wurf enthalten sein müssen, insbesondere alle bei den Welpen festgestellten
Vorzüge und Mängel. Das Original des Wurfabnahmeprotokolls schickt der Zuchtwart
an das Zuchtbuchamt. Das Zuchtbuchamt schickt eine Kopie an Zuchtleiter und
Hauptzuchtwart. Der Züchter behält Kopien. Erst wenn die Unterlagen vorliegen
und die Gebühren bezahlt sind , werden die Ahnentafeln vom Zuchtbuchamt
ausgehändigt , dazu die Originalahnentafel der Mutterhündin mit den Wurfdaten.
Stellt sich bei der Abnahme heraus , dass die Welpen Mängel haben , die einen
tierärztlichen Eingriff notwendig machen könnten (z.B. Nabelbrüche ), muss
der Züchter vor Aushändigung der Ahnentafeln tierärztliche Atteste beim
Zuchtbuchamt vorlegen , die nachweisen , dass Operationen erfolgt sind oder
nicht notwendig waren . Die Zuchtwarte sind verpflichtet, diese Mängel deutlich
auf dem Wurfabnahmeprotokoll aufzuführen. Die Gewichte der Welpen sind bis zum
10. Lebenstag täglich festzustellen, danach mindestens wöchentlich. Die
Gewichtstabelle ist dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme vorzulegen. Dieser nimmt
die endgültige Gewichtskontrolle vor. Das Mindestgewicht ist gleich der Anzahl
der Lebenswochen in kg. Untergewichtige Welpen werden nicht abgenommen. Diese
sind dem Zuchtwart innerhalb von 6 Wochen noch einmal vorzustellen und müssen
dann ebenfalls das Gewicht gleich der Lebenswochen in kg haben. Die Kosten trägt
der Züchter gemäß Gebührenordnung des DCLH. Wird das Mindestgewicht der
einzelnen Welpen bis dahin nicht erreicht, erhält die Ahnentafel den Stempel
„Zur Zucht nicht zugelassen“. Eine spätere Übernahme in das ordentliche
Zuchtbuch kann auf Empfehlung des Zuchtausschusses vorgenommen werden.
§8 Zuchtbuch
Im Zuchtbuch werden nur Leonberger Hunde eingetragen, deren
Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in den von der FCI anerkannten
Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.
8.1 Allgemeines
Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des DCLH dem
Zuchtbuchführer ( Zuchtbuchamt ). Das Zuchtbuch und das Anhangregister ist nach
den " Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH " zu
führen. Im Zuchtbuch und Anhangregister, nachfolgend Register genannt, werden
nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle des DCLH unterlagen, und
Einzeleintragungen von reinrassigen Leonberger Hunden verzeichnet.
Die Zuchtbücher des DCLH werden möglichst jedes Jahr in gedruckter Form
herausgegeben.
8.2 Eintragungen in das Zuchtbuch
8.2.1 Inhalt des Zuchtbuches
Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Anzahl der geborenen
und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen , getrennt nach Geschlecht. Ferner
werden alle erkennbaren Erbfehler nach den Angaben der Zuchtwarte auf den
Wurfabnahmeprotokollen nach Möglichkeit in das Zuchtbuch übernommen.
Einzeleintragungen können nach Maßgabe des DCLH durchgeführt werden.
§ 9 Ahnentafeln
9.1 Ahnentafel und Hund gehören zusammen.
Die Ahnentafel ist ein Abstammungs- Nachweis, der von der Zuchtbuchstelle
als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird und drei oder
mehr Ahnengenerationen aufweist. Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Emblem des
VDH und der FCI gekennzeichnet sein. Ahnentafeln und eventuelle
Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet
werden.
9.2 Eigentum an der Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des DCLH. Der DCLH kann jederzeit die Vorlage
oder die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.
9.3 Besitzrecht
Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem DCLH besteht nur so lange, wie
die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der DCLH kann die
Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtsperre einziehen. Ergibt sich das
Besitzrecht der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann der DCLH die
Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.
9.4. Eintragungen auf der Ahnentafel
Ausstellungsbewertungen und Körvermerke werden auf der Rückseite der Ahnentafel
eingetragen.
Der Eintrag auf der Rückseite der Ahnentafel „Zur Zucht zugelassen“ ist nur
gültig in Verbindung mit der Unterschrift des verantwortlichen Körmeisters oder
des Zuchtbuchamtes. Das Datum der Prüfung und das Ende der Zuchtzulassung sind
mit anzugeben. Vom VDH / FCI oder DCLH anerkannte Siegertitel und
Ausbildungskennzeichen der Vorfahren werden vom Zuchtbuchführer bei Ausstellung
der Ahnentafeln jeweils zugefügt, sofern der entsprechende Nachweis geführt
wurde und entsprechender Platz vorhanden ist. HD-Grade aller aufgeführten
Vorfahren werden bei Ausstellung der Ahnentafeln vom Zuchtbuchführer vermerkt.
Weitere Eintragungen in das Zuchtbuchamt und dessen Aufbau regelt die
VDH-Zuchtordnung bzw. die „Regeln für die einheitlich ausgerichtete
Zuchtbuchführung im VDH“ und die Vorgaben des DCLH.
9.5. Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach
Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt des DCLH fertigt der DCLH nach
sorgfältiger Prüfung des Antrags und der Beweise über den Verlust der
Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei nachweislich falschen
Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für ungültig erklärt werden.
Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen.
9.6 Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum
des Übergangs vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks muss durch den
Voreigentümer mit seiner Unterschrift bestätigt werden. Beim Verkauf eines
Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung
auszuhändigen.
§ 10 Verstöße
Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem
Zuchtausschuss.
Jedes Mitglied muss dem DCLH umgehend von Verstößen gegen die Zuchtordnung
Kenntnis geben.
Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen,
Körbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtausschusses kann der
Zuchtausschuss eine Verwarnung, einen Verweis, ein befristetes oder
dauerndes Zuchtverbot, eine Geldstrafe oder ein Ausschlussverfahren beim
Vorstand beantragen. Bei gravierenden , nachgewiesenen Verstößen gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen kann der Zuchtausschuss ein vorläufiges
Zuchtverbot anordnen, um Gefahren abzuwenden. Gegen Anordnungen und
Entscheidungen des Zuchtausschusses in Zuchtbelangen kann binnen 14 Tagen nach
Zugang der Vorstand angerufen werden. Neben oder anstelle von
Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen Zucht- und Körordnung ein
zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot verhängt werden. Ein befristetes
oder dauerndes Zuchtverbot erstreckt sich auf alle im Zwinger gehaltenen Rüden
und Hündinnen, eventuelle Zukäufe und Zuchtmieten oder auf Einzeltiere. Das
Verbot spricht der Vorstand aus. Auch beim Kauf oder Verkauf eines Zuchttieres
bleibt das Zuchtverbot beim neuen Besitzer erhalten.Verwarnungen oder Verweise
werden bei leichten Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung der
Zuchtmaßnahmen verhängt. Ein Zuchtverbot ist zu verhängen , wenn schwerwiegende
Aufzucht- und Haltungsfehler nach Tierschutzgesetz und Ordnungen des DCLH
vorliegen, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Zuchtregeln verstoßen
wird und / oder Grundsätze zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester
Rassehunde verletzt wurden. Deckakte und Würfe, die entgegen dieser Zuchtordnung
zustande gekommen sind, müssen im Vereinsorgan deutlich als solche
gekennzeichnet sein. Rechtskräftige Zuchtverbote sind auf jeden Fall in den
Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
§ 11 Einsprüche
11.1
Gegen Anordnungen des Zuchtausschusses kann der Betroffene innerhalb von 14
Tagen Einspruch beim Vorstand des DCLH einlegen. Dessen Entscheidung ist
endgültig.
11.2 Zuständig für Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Zuchtordnung ist
der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene Einspruch beim
Ehrenrat des DCLH binnen 4 Wochen einlegen. Dieser Einspruch hat aufschiebende
Wirkung, sofern der Vorstand nicht die sofortige Wirkung angeordnet hat. Die
Entscheidung des Ehrenrates über den Einspruch ist unanfechtbar, insofern ist
auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 12
Schlussbestimmungen
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, sich über den Inhalt und die Änderungen der Zuchtbestimmungen
selbstständig zu unterrichten . Änderungen der Zuchtordnung treten nach
Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsorgan des DCLH in Kraft.
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung des VDH am 27.02.2000 und nach Eintrag
in das Vereinsregister am 17.07.2000 wurden alle Ordnungen Bestandteil der
Satzung und sind von den Mitgliedsvereinen, soweit sie einschlägig sind, als
Mindest- oder Rahmenbedingungen zu übernehmen.
Nach Überarbeitung und Angleichung auf die Rasse Leonberger ist die folgende
Ordnung Bestandteil der Zuchtordnung.
Stand: 17.04.2011
DCLH - Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01 .06.1998 (BGBI. 1 S.1106)
verlangt, dass:
wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier
seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen.
2. darf die
Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm
Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
3. muss über die für
eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des
Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im folgenden konkretisiert in
Form von Mindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und
Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane
sind die Zuchtwarte des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der
Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die
Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub(Haupt)
Zuchtwart oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen:
|
Welpen: |
Hunde bis zur
16. Lebenswoche |
|
Zuchthunde: |
- Hunde im
zuchtfähigen Alter (siehe VDH-Zuchtordnung)
-Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
-Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben |
|
Züchter: |
Eigentümer
oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen
Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in
seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet. |
|
Zwinger: |
im Folgenden
unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden;
Die Erlaubnis
zum Führen eines Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein gem.
den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens. |
A.
Ernährung
Angemessene Ernährung
bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner
Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.
Kenntnisse darüber hat
sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen.
Im übrigen wird darauf
hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung als auch bei der Aufbewahrung
des
Futters auf
größtmögliche Hygiene zu achten ist.
B.
Pflege
Hier muss es
deutlicher heißen, rassespezifische Pflege, denn jede Rasse stellt andere
Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des
rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei
jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle
-der Sauberkeit der
Ohren und Augen
-des Gebisses auf
Zahnsteinbildung
-der Krallenlänge
-der Haut auf
Endoparasitenbefall
-des Kotes auf
Ektoparasitenbefall.
Entsprechende Hinweise
sind der Fachliteratur zu entnehmen
Bei Kontrollen eines
Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach
Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung
und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten
Forderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Hauptzuchtwart
Auflagen erteilt werden.
C. Verhaltensgerechte
Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Es sind folgende
Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
I.
Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen
II.
Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern
III.
Haltung im Haus bzw. in der Wohnung
I.
Die Haltung von
Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus,
ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen
zugelassen werden:
Das Hundehaus muss wie
folgt beschaffen sein:
a.
Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden
Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume
müssen absolut zugfrei sein.
b.
Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde
daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird.
Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht
überwunden werden können.
c.
Jedem Hund müssen mindestens 15 qm zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren, in
der gleichen Box gehaltenen Hund werden 5 qm mehr gefordert.
d.
Jede Box sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein
Hund gehalten wird, mindestens 100 qm groß sein muss.
e.
Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur
von 18°- 20° C erreicht werden muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte
in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich
siehe Punkt l.1.f. Satz 2.
f.
Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In
großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen
angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte,
der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden
aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen
Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
g.
Für tragende, werfende
oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.
Diese Unterbringung
muss folgenden Anforderungen genügen: Der Raum darf incl. dem der Hündin zur
Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von 6 plus x
Hunden nicht kleiner sein als 10 m². Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die
den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird. Mindestmaße:
120 cm x 150 cm. An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der
Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem
leicht zu reinigendem, desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist. Der Hündin muss
genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht,
von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Der Wurf- und Aufzuchtraum
muss auf ca. 18° - 20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle
in Form einer Rotlichtlampe 50 cm über dem Boden (geschützt vor dem Zugriff der
Hündin, bzw. eine elektrische Heizplatte auf dem Boden der Wurfkiste
erforderlich. Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei
gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht
erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.
Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben,
der wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
h.
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren
gut zu belüften sein. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes
Wasser vorhanden sein.
2.
Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei
gehalten werden.
3.
Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran
nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann.
In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der
Anzahl der Hunde angemessen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die
Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des
Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der
Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw.
Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz
befinden. Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den
anderen Teil sind Platten, Klinker- oder Betonboden mit guter
Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine
dicke Schicht Mittel- und Feinkies.
4.
Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage
nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht
genehmigt werden, dass entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters
entfernt sind und er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.
5.
Jedem Hund muss täglich mind. 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf
geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs
oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der
Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen muss. Die Freiausläufe dürfen
nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
6.
Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, müssen mindestens täglich 3 Stunden
menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei
hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung muss
vom Züchter oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugsperson ausgehen.
Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit
zwingerfremden Personen. Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind
unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.
7.
Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von
Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem
Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird.
II.
Die Haltung von
Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise
offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1. Jedem Hund muss
mindestens 15 m² Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im
gleichen Zwinger gehaltenen Hund sind 5 qm hinzuzurechnen.
Der zusätzliche
Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens 100 qm haben u. den Bedingungen des
Punktes 1.3. entsprechen.
2. Innerhalb des
Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden
muss jedem Hund ein
Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen
genügen muss:
a.
Der Schutzraum muss allseitig aus Wärmedämmendem (z.B. allseitig
doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem
Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der
Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse
Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen. (siehe weiter
1.1.f.)
b.
Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht
bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des
Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden
muss.
Die Öffnung des
Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein,
dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der
Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss
ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.
d.
Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit
umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot
gereinigt werden.
e.
Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung
stehen, auf die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen
Außentemperaturen in den Schatten legen kann.
3. Die Umzäunung des
Zwingers und der Auslauf sollten wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein.
4.
Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für
die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter 1.1
.g. beschrieben zur Verfügung steht.
5.
Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte l.5.+ 6. uneingeschränkt (Auslauf
und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.
6. Die ausschließliche
Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte
Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.
III.
Werden die Hunde nicht
im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen
untergebracht (z.B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden
Bedingungen entsprechen:
1
a.
Die Wände und der Boden müssen mit einem Wärmedämmenden, leicht zu reinigenden
Belage versehen sein.
b.
Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde
daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird.
Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht
überwunden werden können.
c.
Jedem Hund müssen mindestens 15 qm zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in
der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden mindestens 5 qm mehr gefordert.
d.
Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18°-20°C erreicht
werden muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere
mögliche Lösung.
e.
Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In
großen Räumen die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen
angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte,
der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden
aufgestellt werden.
f.
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend
von Tageslicht erhellt sein. Die Flache der Öffnungen für das Tageslicht muss
mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut zu
belüften sein.
2.
Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem
Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes l.1.g.
entsprechen muss.
Ist kein direkter
Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die
Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
3.
Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken
und ungezieferfrei gehalten werden.
4.
Die Punkte 1.5. - 1.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten
uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus. |